Balkonkraftwerk im Mehrfamilienhaus: Der Leitfaden für WEG, Mieter und Hausverwaltung
Rechtliches
Veröffentlicht 26. August 2026
Ein Balkonkraftwerk ist für viele die einfachste Möglichkeit, eigenen Solarstrom zu erzeugen. Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss allerdings einige Besonderheiten beachten. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Wohnungseigentümer. Denn sobald ein Solarmodul am Balkon, an der Fassade oder an einem anderen Teil des Gebäudes befestigt wird, können neben technischen auch miet- und wohnungseigentumsrechtliche Fragen eine Rolle spielen.
Die gute Nachricht: Seit der gesetzlichen Neuregelung gehören Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Wohnungseigentümer können eine angemessene bauliche Veränderung zur Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät grundsätzlich verlangen. Für Mieter gibt es einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Vermieter. Ganz ohne Regeln geht es aber auch weiterhin nicht: Bei einer WEG muss über die Durchführung der Maßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden.
In diesem Leitfaden zeigen wir dir, was du als Eigentümer oder Mieter beachten solltest, welche Unterlagen sinnvoll sein können und welche Rolle Hausverwaltung und WEG spielen.
Die Rechtslage auf den Punkt gebracht
Ein Balkonkraftwerk beziehungsweise Steckersolargerät kann rechtlich eine bauliche Veränderung darstellen – insbesondere dann, wenn es am Gemeinschaftseigentum befestigt wird.
Für Wohnungseigentümer ist vor allem § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG relevant. Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient. Über die konkrete Durchführung muss jedoch weiterhin im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden.
Für Mieter ist § 554 BGB maßgeblich. Danach kann ein Mieter grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter eine entsprechende bauliche Veränderung erlaubt. Der Anspruch besteht allerdings nicht uneingeschränkt: Eine Ausnahme kann beispielsweise vorliegen, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Abwägung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Als Wohnungseigentümer: Du hast grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine angemessene bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät verlangen zu können. Die konkrete Durchführung muss jedoch ordnungsgemäß beschlossen beziehungsweise gestattet werden.
Als Mieter: Du wendest dich zunächst an deinen Vermieter. Besteht zusätzlich Wohnungseigentum, muss der Vermieter seinerseits die wohnungseigentumsrechtlichen Vorgaben beachten.
Wichtig: Die gesetzliche Privilegierung bedeutet nicht, dass du das Gerät ohne Abstimmung einfach am Gebäude anbringen solltest. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG mit einem Beschluss über die Durchführung verbunden ist.
Bei Steckersolargeräten gelten besondere gesetzliche Sonderregelungen. Nach den derzeit maßgeblichen Regelungen können Steckersolargeräte unter den entsprechenden Voraussetzungen bis zu folgenden Grenzen erfasst sein:
- maximal 800 VA Wechselrichterleistung
- maximal 2.000 Watt installierte Modulleistung
Die Bundesnetzagentur nennt diese Grenzen ausdrücklich für die Sonderregelungen des EEG. Werden mehrere Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle betrieben, müssen die entsprechenden Leistungen zusammengerechnet werden.
Die beiden Werte sollte man allerdings nicht miteinander verwechseln: 800 VA beziehen sich auf die Wechselrichterleistung, 2.000 Watt auf die installierte Modulleistung. Welche Anschlussart im konkreten Fall zulässig und technisch geeignet ist, hängt zusätzlich von den geltenden technischen Regeln und der Ausführung des Geräts ab.
Die neue Produktnorm DIN VDE V 0126-95:2025-12 definiert erstmals umfassende Sicherheitsanforderungen für Steckersolargeräte als Gesamtsystem. Sie berücksichtigt unter anderem auch den Anschluss über einen handelsüblichen Schutzkontaktstecker unter bestimmten technischen Voraussetzungen.
Zuständigkeiten: Wer darf wo mitreden?
Um zu verstehen, warum die Hausverwaltung Auflagen machen darf, lohnt ein Blick auf die Eigentumsverhältnisse im Gebäude:
Die Grafik zeigt übersichtlich, welche Bereiche eines Balkons zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören. (Credit: kleines kraftwerk)
„Bei einer Eigentumswohnung ist zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Balkongeländer, Fassade und andere konstruktive Teile können zum Gemeinschaftseigentum gehören – abhängig von Teilungserklärung und baulichen Gegebenheiten. Eine Montage am äußeren Balkongeländer kann daher Gemeinschaftseigentum und das Erscheinungsbild der Wohnanlage betreffen", erklärt Christian Ofenheusle, Senior Inhouse Consultant bei kleines kraftwerk.
Das bedeutet aber nicht, dass die WEG ein Steckersolargerät nach Belieben verhindern kann. Vielmehr muss die konkrete Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und einer ordnungsmäßigen Verwaltung betrachtet werden. § 20 WEG erlaubt angemessene privilegierte bauliche Veränderungen und setzt zugleich Grenzen, etwa wenn eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt.
Welche Unterlagen die Hausverwaltung verlangen darf
Es gibt keinen gesetzlichen Standard-Katalog, nach dem jede Hausverwaltung bei jedem Balkonkraftwerk exakt dieselben Unterlagen verlangen darf. Sinnvoll kann es jedoch sein, der Verwaltung die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die konkrete Montage und ihre Auswirkungen auf Gebäude, Sicherheit und Gemeinschaftseigentum beurteilen zu können.
Dazu können beispielsweise gehören:
Technische Daten: Datenblätter von Solarmodulen und Wechselrichter
Angaben zum Steckersolargerät: insbesondere Wechselrichterleistung und Modulleistung
Angaben zur Montage: Beschreibung oder Datenblatt des vorgesehenen Halterungssystems
Montageort: Foto oder Skizze, aus der hervorgeht, wo und wie das Gerät angebracht werden soll
Informationen zur Befestigung: beispielsweise Angaben zu Klemmen, Befestigungspunkten und zulässigen Belastungen
Nachweise des Herstellers: soweit für das konkrete Produkt vorhanden, etwa Angaben zu Normen und Prüfungen
Ein zusätzlicher Hinweis des Experten: Bei der Auswahl und Montage sollte außerdem darauf geachtet werden, dass das verwendete Montagesystem für die konkrete Einbausituation geeignet ist. Bei Balkongeländern können beispielsweise Windlasten, Material, Bauart und Befestigung eine Rolle spielen.
Gut zu wissen!
Nicht jede von der Hausverwaltung angeforderte Unterlage ist automatisch erforderlich. Ob etwa ein statischer Nachweis oder eine technische Prüfung nötig ist, hängt von den konkreten baulichen Gegebenheiten und der Montage ab. Eine pauschale Pflicht für ein umfassendes Gutachten besteht jedoch nicht.
Einheitliche Montagevorgaben und Ausgestaltung
Die WEG kann bei der konkreten Ausgestaltung einer baulichen Veränderung Regelungen treffen. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn mehrere Wohnungen mit Balkonkraftwerken ausgestattet werden sollen.
Denkbar sind bspw. Vorgaben zur:
- Montageposition
- Befestigungsart
- Vermeidung von Bohrungen in Fassade oder Dämmung
- Abständen zu anderen Bauteilen
- einheitlichen Gestaltung der Anlage- sicheren Kabelführung
Die Vorgabe muss sich an den gesetzlichen Grenzen und den Umständen der konkreten Wohnanlage messen lassen. Auch eine bestimmte Montageart – etwa eine senkrechte Montage am Geländer – kann aus Sicherheits- oder Gestaltungsgründen sinnvoll sein. Eine schräge Montage ist dagegen nicht automatisch unsicher. Entscheidend sind unter anderem das konkrete Montagesystem, die Befestigung, die baulichen Gegebenheiten und die auftretenden Windlasten.
Haftung, Wartung, Auszug und Eigentümerwechsel
Wer trägt das Risiko, wenn etwas schiefgeht?
Wartung und Schäden: „Sämtliche Anschaffungs-, Montage- und Wartungskosten trägt der jeweilige Nutzer der Anlage selbst. Löst sich ein Modul bei einem Sturm und beschädigt ein geparktes Auto, haftet der Betreiber der Anlage. Eine Privathaftpflichtversicherung ist hierfür zwingend erforderlich und schützt vor finanziellen Ruinen“, so Experte Ofenheusle.
Fassadensanierung oder Gerüstbau: Steht eine Sanierung des Gemeinschaftseigentums an (z. B. Fassadenanstrich oder Balkoninstandsetzung), muss der Betreiber sein Balkonkraftwerk auf eigene Kosten für die Dauer der Arbeiten demontieren und danach wieder anbringen.
Auszug von Mietern oder Eigentümerwechsel: Bei Auszug muss das Balkonkraftwerk vom Mieter vollständig zurückgebaut werden (Rückbaupflicht), sofern der Nachmieter oder Vermieter die Anlage nicht schriftlich übernimmt. Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, geht die Erlaubnis und die Pflicht zur Instandhaltung der Anlage in der Regel auf den Rechtsnachfolger (Käufer) über, sofern dieser die Anlage übernimmt.
Wenn mehrere Eigentümer eine Anlage wollen
Christian Ofenheulse
Senior Inhouse Consultant
„Mein Tipp: Damit nicht bei jeder einzelnen Eigentümerversammlung neu über dasselbe Thema debattiert werden muss, sollte die WEG einen Rahmenbeschluss (Grundsatzbeschluss) fassen. Sobald dieser Beschluss steht, gilt: Jeder Eigentümer oder Mieter, der sich an die darin festgelegten Regeln (z. B. schwarze Module, Klemmhalterung am Geländer) hält, muss nur noch eine kurze Anzeige in Textform bei der Hausverwaltung einreichen. Ein neuer Tagesordnungspunkt auf der nächsten EAV ist dann gar nicht mehr nötig.“
Checkliste für die Eigentümerversammlung (WEG)
5 Punkte
Vorab-Information:
Formulierung des Antrags auf Genehmigung eines Balkonkraftwerks zur fristgerechten Aufnahme in die Tagesordnung (TOP).
Prüfung der Unterlagen:
Einreichen des Datenblatts des Balkonkraftwerks und des Montage-Kits bei der Verwaltung.
Formulierung des Beschlusses:
Nutzung einer fertigen Muster-Beschlussvorlage inklusive sachlicher Nebenbestimmungen.
Schriftliche Fixierung im Versammlungsprotokoll und Aufnahme in die Beschlusssammlung.
Registrierung: Das musst du nach der Inbetriebnahme beachten
Auch ein Balkonkraftwerk muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Für Steckersolargeräte wurde das Verfahren deutlich vereinfacht. Die Registrierung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen.
Für Steckersolargeräte innerhalb der entsprechenden gesetzlichen Leistungsgrenzen entfällt seit den Änderungen des Solarpakets grundsätzlich die separate Anmeldung beim Netzbetreiber; die Daten werden über das Marktstammdatenregister an den Netzbetreiber übermittelt.
Die Registrierung ist deshalb keine Unterlage, die vor der Montage zwingend vorliegen muss. Sie erfolgt nach der Inbetriebnahme.
Auch wenn ein Balkonkraftwerk vergleichsweise einfach anzuschließen ist, darf die elektrische Infrastruktur des Gebäudes nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere in älteren Mehrfamilienhäusern können Besonderheiten der Elektroinstallation relevant sein. Die technischen Anforderungen für Steckersolargeräte entwickeln sich zudem weiter.
„Die neue Produktnorm DIN VDE V 0126-95:2025-12 enthält erstmals umfassende Anforderungen an Steckersolargeräte als Gesamtsystem. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an Wechselrichter, Module, Steckverbindungen und Kabel. Bei Unsicherheit über die vorhandene Elektroinstallation oder die konkrete Anschlussart sollte fachkundiger Rat eingeholt werden", so der Experte Ofenheusle.
Die Zustimmung der WEG oder des Vermieters beantwortet nicht automatisch alle öffentlich-rechtlichen Fragen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder besonderen örtlichen Gestaltungsvorgaben können zusätzliche Anforderungen gelten. Wer in einem entsprechenden Gebäude wohnt, sollte deshalb vor der Montage prüfen, ob weitere Genehmigungen oder Vorgaben zu beachten sind.
Betreff: Antrag auf Gestattung der Installation einer steckerfertigen PV-Anlage (Balkonkraftwerk) gemäß § 20 Abs. 2 WEG / § 554 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Gestattung zur Anbringung eines steckerfertigen Photovoltaik-Mustergeräts (Balkonkraftwerk) an der Außenseite des Balkons. Details zur geplanten Anlage: Hersteller & Modell, Wechselrichterleistung: max. 800 VA (normkonform) . Anzahl & Typ der Module, Montageart: Sondersystem mittels zertifizierter Klemmhalterungen am Balkongeländer (keine Bohrungen in die Bausubstanz/Fassade).
Die Installation erfolgt fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik. Sämtliche Kosten für Anschaffung, Montage, Wartung und einen eventuellen späteren Rückbau werden von mir getragen. Ein Produktdatenblatt der Anlage sowie der Nachweis über meine Privathaftpflichtversicherung liegen diesem Schreiben bei.
Ich bitte um Aufnahme dieses Antrags als Tagesordnungspunkt für die kommende Eigentümerversammlung bzw. um schriftliche Zustimmung.
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
2. Musterbeschluss für die Eigentümerversammlung (Grundsatzbeschluss)
Genehmigung und Rahmenbedingungen für steckerfertige Solaranlagen (Balkonkraftwerke). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) beschließt die grundsätzliche Gestattung zur Installation von steckerfertigen Photovoltaikanlagen (Balkonkraftwerken) an den Balkonbrüstungen der Wohnanlage unter folgenden Auflagen:
Technische Anforderungen: Die Maximalleistung des Wechselrichters darf im Rahmen der gesetzlichen Sonderregelungen für Steckersolargeräte 800 VA nicht überschreiten. Die Anlage muss den jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen.
Optik und Montage: Die Module sollen grundsätzlich senkrecht und parallel zur Balkonbrüstung montiert werden. Soweit es die baulichen Gegebenheiten und die sichere Montage zulassen, sollen optisch einheitliche, möglichst dunkle Module verwendet werden. Die konkrete Gestaltung und Montage muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den technischen Erfordernissen des jeweiligen Montageorts entsprechen. Bohrungen in Fassade, Dämmung oder andere Eingriffe in die Bausubstanz sollen vermieden werden, soweit eine geeignete und sichere Befestigung ohne solche Eingriffe möglich ist. Eine Befestigung mit geeigneten Klemmhalterungen kann hierfür bevorzugt vorgesehen werden.
Kosten, Instandhaltung und Rückbau: Der Betreiber trägt grundsätzlich die Kosten für Anschaffung, Montage und Instandhaltung. Muss die Anlage wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vorübergehend entfernt werden, hat der Betreiber sie nach Abstimmung rechtzeitig zu demontieren. Die Kostentragung für Demontage und Wiederanbringung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls. Der Betreiber ist für den sicheren Betrieb verantwortlich und sollte seinen Versicherungsschutz prüfen.
Verfahren: Die Verwaltung wird ermächtigt, Anzeigen über die geplante Installation entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die konkrete Anlage die in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Sofern die geplante Anlage vollständig den gesetzlichen Anforderungen sowie den in diesem Beschluss festgelegten Vorgaben entspricht, ist keine erneute Beschlussfassung über die einzelne Anlage erforderlich, soweit dieser Rahmenbeschluss die konkrete Maßnahme bereits wirksam gestattet.
Vor der Montage sind der Verwaltung die hierfür erforderlichen Angaben zur Anlage, zum Montageort und zur Befestigung in Textform mitzuteilen. Die Anzeige dient der Prüfung der Übereinstimmung mit diesem Beschluss und ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen gegebenenfalls erforderlichen Beschluss.
Der Beschluss wurde somit [angenommen / abgelehnt].
Fazit
Die Zeiten, in denen ein Balkonkraftwerk in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich an einer fehlenden Zustimmung scheitern konnte, sind vorbei. Steckersolargeräte sind gesetzlich privilegiert. Wohnungseigentümer können eine angemessene bauliche Veränderung zur Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät grundsätzlich verlangen; für Mieter enthält § 554 BGB einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Vermieter.
Trotzdem bedeutet die Privilegierung nicht, dass jeder Eigentümer oder Mieter das Modul ohne vorherige Abstimmung am Balkon befestigen sollte. Gerade bei einer WEG muss über die Durchführung weiterhin ordnungsgemäß beschlossen werden.
Wer frühzeitig technische Daten, Montageart und Montageort offenlegt und die bestehenden Regeln der Wohnanlage berücksichtigt, kann viele Konflikte vermeiden.
„Und noch etwas gehört zur Wahrheit: Nicht jede Forderung einer Hausverwaltung ist automatisch berechtigt – aber auch nicht jede zusätzliche Prüfung ist automatisch unzulässig. Entscheidend sind die konkrete Anlage, die baulichen Gegebenheiten, die Interessen der Beteiligten und die jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Vorgaben", so Christian Ofenheusle abschließend.
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Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in renommierten Verlagshäusern und der Unternehmenskommunikation bringt Marion umfassendes Kommunikations-Know-how in die Redaktion von kleines kraftwerk ein. Seit 2025 schreibt sie über erneuerbare Energien und begleitet die Energiewende mit fundierten Ratgebern und praxisnahen Beiträgen.