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Bundesweite Solarpflicht: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz jetzt ändert

Aktuelles/News
Veröffentlicht 13. August 2026
Bundesweite Solarpflicht: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz jetzt ändert
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, wird die Nutzung von Solarenergie künftig nicht mehr nur durch einzelne Landesgesetze geregelt. Entscheidend ist § 106 GModG: Er legt fest, wann Gebäude für Solarenergie vorbereitet sein müssen und ab welchem Zeitpunkt eine Solarenergieanlage tatsächlich errichtet werden muss.
Für private Hausbesitzer ist vor allem ein Datum wichtig: Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Pflicht grundsätzlich auch für neue Wohngebäude. Wer vorher ein Wohnhaus baut, muss die bundesweite Pflicht zur Installation zwar noch nicht erfüllen. Das Gebäude muss aber bereits so geplant werden, dass sein Solarenergiepotenzial möglichst gut genutzt werden kann und sich eine Solaranlage kosteneffizient installieren lässt.
Was genau vorgeschrieben ist, für welche Gebäude die Regelung gilt und was Eigentümer bestehender Häuser beachten müssen, zeigen wir dir in diesem Beitrag.

Was ist das GModG?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz, das häufig kurz GEG (Heizungsgesetz) genannt wurde. Das GModG regelt unter anderem energetische Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude sowie verschiedene Vorgaben für Neubau, Modernisierung und den Einsatz erneuerbarer Energien.
Neu ist die bundesweite Regelung zur Solarenergie in Gebäuden. Bisher gab es keine allgemeine Solarpflicht, die einheitlich in ganz Deutschland für alle betroffenen Gebäude galt. Stattdessen haben die Bundesländer eigene Regelungen eingeführt oder vorbereitet. Diese unterscheiden sich zum Teil deutlich – etwa bei den betroffenen Gebäudetypen, den Fristen, der Größe der erforderlichen Anlage oder der Frage, wann eine Dachsanierung als auslösendes Ereignis gilt.
Mit § 106 GModG gibt es nun erstmals einen gemeinsamen bundesrechtlichen Rahmen. Die Einführung erfolgt allerdings nicht auf einen Schlag. Das Gesetz sieht einen Zeitplan vor, der zunächst neue Nichtwohngebäude und später neue Wohngebäude erfasst. Die ersten Regelungen traten am 29. Juli 2026 in Kraft.

Was gilt ab 2027?

Der erste Schritt betrifft neue Nichtwohngebäude. Ab dem 1. Januar 2027 muss auf jedem neu zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude eine Solarenergieanlage errichtet werden. Dazu gehören beispielsweise Büro- und Verwaltungsgebäude, Lager- und Logistikgebäude, Hotels, Schulen usw. Zusätzlich gilt die Vorgabe für neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.
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Markus Struck

Geschäftsführer von kleines kraftwerk

„Für ein neu gebautes Einfamilienhaus greift die Installationspflicht zu diesem frühen Zeitpunkt dagegen noch nicht. Trotzdem ist auch bei Wohngebäuden die Planung wichtig: Das Gebäude soll so konzipiert werden, dass die spätere Nutzung von Solarenergie nicht unnötig erschwert oder verteuert wird."

Das ist wichtig: In der Praxis kann das beispielsweise bedeuten, dass bei der Dachplanung die Ausrichtung, Verschattung, Statik und Leitungswege berücksichtigt werden. Auch Flächen für Wechselrichter, Batteriespeicher oder die spätere Verbindung mit einer Wärmepumpe können von Anfang an sinnvoll eingeplant werden.
Die gesetzliche Vorgabe wird deshalb oft als „Solar-ready“-Anforderung beschrieben. Sie bedeutet nicht, dass jedes Gebäude sofort eine möglichst große PV-Anlage erhalten muss. Sie soll vielmehr verhindern, dass geeignete Dächer, Fassaden oder technische Bereiche so geplant werden, dass eine spätere Solarnutzung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre.

Der Zeitplan im Überblick

  • Die bundesweite Solarpflicht wird nicht für alle Gebäude gleichzeitig eingeführt. Sie tritt abhängig vom Gebäudetyp, von der Nutzung und von der Nutzfläche schrittweise in Kraft.
  • Den Anfang machen ab dem 1. Januar 2027 neue öffentliche Nichtwohngebäude. Ebenfalls betroffen sind neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.
  • Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht außerdem für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche, sofern eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Auch öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche fallen ab diesem Zeitpunkt unter die Regelung.
  • Zum 1. Januar 2029 wird der Anwendungsbereich auf weitere bestehende öffentliche Nichtwohngebäude ausgeweitet. Betroffen sind dann Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern.
  • Für private Bauherren ist vor allem der 1. Januar 2030 relevant. Ab diesem Datum gilt die Solarpflicht auch für neue Wohngebäude. Zusätzlich werden neue überdachte Parkplätze erfasst, wenn sie physisch unmittelbar an ein Gebäude angrenzen.
  • Ab dem 1. Januar 2031 gilt die Vorgabe schließlich auch für öffentliche Bestandsgebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.

Was gilt ab 2030 für Wohnhäuser?

Ab dem 1. Januar 2030 wird die Solarpflicht auf neue Wohngebäude ausgeweitet. Dann reicht es grundsätzlich nicht mehr aus, nur Platz für eine spätere Anlage vorzusehen. Auf dem neuen Wohngebäude muss eine Solarenergieanlage errichtet werden.

Das betrifft beispielsweise:
  • neu gebaute Einfamilienhäuser,
  • Doppel- und Reihenhäuser,
  • Mehrfamilienhäuser,
  • Wohngebäude mit gemischten Nutzungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch neue überdachte Parkplätze können betroffen sein, wenn sie unmittelbar an ein Gebäude angrenzen. Darunter können je nach konkreter Ausgestaltung beispielsweise bestimmte Carports oder überdachte Stellplatzanlagen fallen. Für frei stehende Parkplätze gelten nicht automatisch dieselben Anforderungen.

Das ist zudem wichtig

§ 106 GModG schreibt keine bestimmte PV-Leistung vor. Gefordert ist allgemein eine Solarenergieanlage – je nach Situation auch Solarthermie. Welche Lösung und Größe nötig sind, hängt vom Gebäude und den geltenden Ausnahmen ab.

„Welche Mindestanforderungen an die konkrete Ausführung gelten, hängt vom Gesetzestext, den jeweiligen Ausnahmen und der konkreten Gebäudesituation ab. Eine pauschale Aussage wie „jedes neue Wohnhaus braucht künftig eine PV-Anlage mit mindestens X kWp“ wäre deshalb derzeit nicht sachgerecht", so Markus Struck erneut.
Ebenso wichtig: Für bestehende Wohnhäuser gibt es durch das GModG keine bundesweite Pflicht, eine Solaranlage nachzurüsten. Die Bundesländer können jedoch eigene Regeln festlegen (etwa bei größeren Dachsanierungen). Unser Tipp an dich: Informiere dich deshalb beim Bauamt, einer Energieberatung oder einem Fachbetrieb über die Vorgaben an deinem Standort.

Pflicht heißt nicht maximale Anlagengröße

Eine gesetzliche Solarpflicht und eine wirtschaftlich optimale PV-Anlage sind nicht automatisch dasselbe. Das Gesetz schafft einen Mindeststandard. Für die konkrete Planung sollte aber zusätzlich betrachtet werden, wie viel Strom im Gebäude tatsächlich gebraucht wird und zu welchen Zeiten dieser Bedarf anfällt.


Bei einem klassischen Einfamilienhaus kann eine Anlage auf dem Dach den Haushaltsstrombedarf deutlich reduzieren. Wird zusätzlich eine Wärmepumpe betrieben oder ein Elektroauto geladen, steigt der Stromverbrauch. Gleichzeitig fällt ein großer Teil der Solarproduktion im Sommer an, während die Wärmepumpe im Winter besonders viel Energie benötigt.


Ein Batteriespeicher wie die Anker SOLIX 4 Pro kann helfen, Solarstrom vom Tag in die Abend- und Nachtstunden zu verschieben. Er löst jedoch nicht das saisonale Ungleichgewicht zwischen Sommer und Winter. Auch ein Gebäude mit großer PV-Anlage bleibt deshalb in vielen Fällen an das Stromnetz angeschlossen. Das ist kein Widerspruch zur Eigenversorgung, sondern ein normaler Bestandteil moderner Energiesysteme.


Wenn du dich für die Grundlagen von Speichern interessierst, findest du in unserem Beitrag „So kombinierst du Solarmodule und Solarbank richtig“ weitere Informationen.


Für kleinere Anlagen erklären wir außerdem im Artikel „Wie funktioniert ein Balkonkraftwerk mit Speicher?“, wie erzeugter Strom auch nach Sonnenuntergang genutzt werden kann.

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Was bedeutet das für Balkonkraftwerke?

Die neue bundesweite Solarpflicht richtet sich vor allem an die Errichtung und Modernisierung bestimmter Gebäude. Ein Balkonkraftwerk ist damit nicht automatisch die gesetzlich geforderte Lösung für ein neues Wohnhaus.


Ein Balkonkraftwerk ist eine steckerfertige Solaranlage, die typischerweise aus Modulen, einem Wechselrichter und gegebenenfalls einem Speicher besteht. Sie kann am Balkon, auf einer Terrasse, an einer Fassade, im Garten oder auf einem geeigneten Flachdach eingesetzt werden. Mehr über Aufbau und Einsatzmöglichkeiten liest du in unserem Balkonkraftwerke-Guide 2026.

Für ein nach § 106 GModG verpflichtendes Neubauprojekt wird in der Regel eine auf das Gebäude abgestimmte Solarenergieanlage geplant. Dabei spielen Dachfläche, Gebäudestatik, Leitungsführung, Netzanschluss und Energiebedarf eine Rolle.

Ein Balkonkraftwerk kann für einzelne Wohnungen oder Haushalte dennoch eine sinnvolle Ergänzung sein – beispielsweise wenn eine große Dachanlage nicht vollständig dem eigenen Stromverbrauch zugeordnet werden kann oder zusätzlich lokale Erzeugung gewünscht ist.

Was Bauherren jetzt beachten sollten

Auch wenn die Pflicht für neue Wohngebäude erst 2030 greift, solltest du bei einem Neubau nicht bis zum letzten Moment warten. Die Solarplanung beeinflusst unter anderem die Dachform, die Ausrichtung, die Statik, die Elektroinstallation und den Platz für Wechselrichter und Speicher.

Sinnvoll ist es, bereits in der frühen Entwurfsphase folgende Punkte zu klären:


  • Welche Dach- und Fassadenflächen sind für Solarenergie geeignet?

  • Gibt es Verschattungen oder Einschränkungen durch Denkmalschutz?

  • Ist die Dachkonstruktion für die geplante Anlage ausgelegt?

  • Wo verlaufen die Leitungswege zwischen Dach, Technikraum und Zählerschrank?

  • Soll die PV-Anlage mit Wärmepumpe, Speicher oder Wallbox kombiniert werden?

  • Wie wird der erzeugte Strom im Gebäude verteilt?

  • Welche landesrechtlichen Vorgaben gelten zusätzlich?

  • Welche Ausnahmen kommen im Einzelfall infrage?


Auch die Wirtschaftlichkeit sollte nicht isoliert betrachtet werden. Eine kleinere Anlage kann zwar die Investitionskosten begrenzen, nutzt eine geeignete Dachfläche aber möglicherweise nicht vollständig. Eine größere Anlage erzeugt mehr Strom, kann jedoch höhere Kosten für Wechselrichter, Montage, Netzanschluss oder Speicher verursachen.

Das Fazit

Das GModG führt erstmals eine bundesweite, stufenweise Solarpflicht ein: Ab 2027 für bestimmte Nichtwohngebäude, ab 2030 auch für neue Wohnhäuser. Für bestehende Wohngebäude gibt es keine allgemeine Nachrüstpflicht, allerdings können die Bundesländer eigene Regeln festlegen. Wer neu baut oder saniert, sollte Solarenergie daher frühzeitig einplanen.
Marion Helmes

Marion Helmes

Autor/in

Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in renommierten Verlagshäusern und der Unternehmenskommunikation bringt Marion umfassendes Kommunikations-Know-how in die Redaktion von kleines kraftwerk ein. Seit 2025 schreibt sie über erneuerbare Energien und begleitet die Energiewende mit fundierten Ratgebern und praxisnahen Beiträgen.

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