Im Referentenentwurf für das EEG 2027 tauchen Steckerspeicher erstmals ausdrücklich in der Definition des Steckersolargeräts auf. Das wäre ein wichtiger Schritt zu weniger Bürokratie. Beschlossen ist die Änderung jedoch noch nicht, und nach dem Wortlaut würden nur Speicher erfasst, die hinter demselben Wechselrichter wie die Solarmodule betrieben werden.
Der aktuelle Stand: ein Referentenentwurf, noch kein Gesetz
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf einer EEG-Novelle am 18. Juli 2026 veröffentlicht. Die Länder- und Verbändeanhörung begann am 17. Juli. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Text noch nicht final innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist. Im weiteren Verfahren können sich Definitionen, Fristen und Rechtsfolgen ändern.
Bis ein Gesetz Bundestag und Bundesrat durchlaufen hat und verkündet wurde, gelten die bestehenden gesetzlichen und technischen Regeln. Produktwerbung oder ein Entwurf ersetzen keine verbindliche Einordnung des konkreten Systems.
Was soll sich mit dem EEG 2027 ändern?
Der Entwurf erweitert die Definition des Steckersolargeräts. Neben Solarmodulen, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker soll künftig auch ein vorhandener Stromspeicher dazugehören, wenn er hinter demselben Wechselrichter betrieben wird.
In der Begründung stellt das Ministerium klar, dass sich die Privilegien des Steckersolargeräts auf einen solchen Speicher erstrecken sollen. Die bekannten Leistungsgrenzen von höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung beziehen sich nach dem Entwurf auf Solaranlage und Wechselrichter, nicht auf die Speicherkapazität.
Eine klare gesetzliche Zuordnung kann Registrierung und Betrieb vereinfachen. Entscheidend ist aber, dass die endgültige Regel technisch unterschiedliche Speicherarchitekturen nicht unbeabsichtigt ausschließt.
Welche Steckerspeicher könnten profitieren?
Der Wortlaut zielt auf integrierte Systeme, bei denen PV-Module und Batterie über denselben Wechselrichter mit dem Haushaltsstromkreis verbunden sind. Typische DC-gekoppelte Balkon-Speichersysteme können in diese Richtung fallen, sofern die übrigen Merkmale der gesetzlichen Definition erfüllt sind.
Die Formulierung würde vor allem Rechtssicherheit schaffen, weil der Speicher nicht mehr als separates Gerät neben dem Steckersolargerät betrachtet werden müsste. Ob daraus im Einzelfall tatsächlich ein vereinfachter Anschluss- und Registrierungsweg folgt, hängt von der finalen Gesetzesfassung und den technischen Regeln ab.
Welche Speicher bleiben nach dem Entwurf außen vor?
| Speicherart | Einordnung im Entwurf | Offene Frage |
|---|---|---|
| PV-Speicher hinter demselben Wechselrichter | soll vom Begriff des Steckersolargeräts erfasst werden | technische Anforderungen und endgültiger Gesetzeswortlaut |
| AC-Speicher mit eigenem Wechselrichter | vom Wortlaut nicht erfasst | separater Netzanschluss und Registrierung bleiben zu prüfen |
| Reine Steckerbatterie ohne PV-Module | kein Steckersolargerät nach der vorgeschlagenen Definition | eigene Produkt- und Anschlussregeln fehlen weiterhin |
| Speicher mit mehr als 800 VA Netzleistung | nicht von der vereinfachten 800-VA-Kategorie gedeckt | reguläres Verfahren und Fachplanung erforderlich |
Gerade eigenständige AC-Speicher können Strom aus dem Netz laden und später wieder in den Haushaltsstromkreis abgeben. Sie sind technisch interessant für dynamische Tarife und Flexibilität, passen aber nicht in eine Definition, die zwingend Solarmodule und denselben Wechselrichter verlangt.
Was gilt heute für Steckerspeicher?
Die seit Februar 2026 geltende VDE-AR-N 4105:2026-03 führt für Kleinspeicher und kombinierte Erzeugungs- und Speichereinheiten bis insgesamt 800 VA einen vereinfachten Netzanschlussprozess mit Formular F.1.2. Das ist eine technische und prozessuale Erleichterung, aber keine Gleichstellung mit dem EEG-privilegierten Steckersolargerät.
Zugleich gilt die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 nur für Steckersolargeräte ohne Speicher. Das DKE-Komitee erklärt ausdrücklich, dass die Konformität mit dieser Norm beim Hinzufügen eines Speichers nicht bestehen bleibt. Gesonderte normative Anforderungen für Steckersolargeräte mit Speicher sind in Planung.
- Netzgekoppelte Batteriespeicher müssen im Marktstammdatenregister registriert werden.
- Je nach Topologie ist zusätzlich das vereinfachte oder reguläre Verfahren beim Netzbetreiber erforderlich.
- DC-Installationen von Erzeugungsanlagen und Speichern fallen nach VDE FNN unter Errichtungsregeln, die einen Elektrofachbetrieb vorsehen.
- Für Steckverbindung, Leistungsgrenze und Betriebsart sind Herstellerunterlagen und Netzbetreiberanforderungen maßgeblich.
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MiSpeL löst nicht die Anschlussfrage
Das Festlegungsverfahren „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ der Bundesnetzagentur verfolgt ein anderes Ziel. Es soll die marktaktive Nutzung von Speichern erleichtern, die sowohl Solar- als auch Netzstrom aufnehmen können. Dazu werden Abgrenzungs- und Pauschaloptionen für förderfähige und nicht förderfähige Strommengen entwickelt.
MiSpeL kann dynamische Tarife und systemdienliche Nutzung wirtschaftlich interessanter machen. Das Verfahren ersetzt aber weder Produktnorm noch Netzanschlussregel und entscheidet nicht, ob eine Steckerbatterie von Laien installiert werden darf.
Was solltest du vor dem Kauf prüfen?
- Systemarchitektur klärenPrüfe, ob PV und Speicher denselben Wechselrichter nutzen oder ob ein separater AC-Speicher vorgesehen ist.
- Netzleistung festhaltenEntscheidend ist die maximale Scheinleistung aller beteiligten Wechselrichter am Netzanschlusspunkt.
- Unterlagen lesenInstallation, Steckverbindung, Schutzfunktionen und zulässige Betriebsarten müssen ausdrücklich dokumentiert sein.
- Netzbetreiberverfahren prüfenErmittle, ob Formular F.1.2 genügt oder ein reguläres Anschlussverfahren erforderlich ist.
- MaStR-Registrierung einplanenNetzgekoppelte Erzeugungsanlagen und Batteriespeicher müssen korrekt im Register erfasst werden.
- Gesetzesstand kontrollierenEin Referentenentwurf kann sich ändern. Maßgeblich ist die am Tag der Inbetriebnahme geltende Rechtslage.
Fazit: Die Richtung stimmt, die Lücke bleibt
Der EEG-Entwurf 2027 erkennt erstmals an, dass ein Speicher Teil eines Steckersolargeräts sein kann. Für integrierte Systeme hinter demselben Wechselrichter könnte das Anmeldung und Betrieb deutlich vereinfachen.
Reine AC-Steckerspeicher und Speicher mit eigenem Wechselrichter bleiben nach dem Wortlaut außen vor. Zudem ist die Änderung noch nicht beschlossen, und eine Produktnorm für Steckersolargeräte mit Speicher fehlt weiterhin. Wer heute installiert, muss deshalb nach geltendem Recht, aktueller VDE-AR-N 4105 und Herstelleranleitung planen.
Häufige Fragen zu Steckerspeichern
Ist der neue Speicherbegriff bereits Gesetz?
Nein. Die Fassung vom 18. Juli 2026 ist ein Referentenentwurf des BMWE und noch nicht final innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Welche Speicher würde der Entwurf erfassen?
Vorgesehen sind Speicher, die zusammen mit den Solarmodulen hinter demselben Wechselrichter betrieben werden und Teil des Steckersolargeräts sind.
Was ist mit einer eigenständigen AC-Steckerbatterie?
Sie wäre nach dem aktuellen Wortlaut nicht vom Begriff erfasst, weil Solaranlage und gemeinsamer Wechselrichter fehlen. Für Anschluss und Registrierung gelten daher separate Anforderungen.
Gibt es schon eine Produktnorm für Balkonkraftwerke mit Speicher?
Nein. Die DIN VDE V 0126-95 gilt nur ohne Speicher. Gesonderte normative Anforderungen für Speichersysteme sind in Planung.
Muss ein Batteriespeicher ins Marktstammdatenregister?
Ja, netzgekoppelte Batteriespeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Die Einträge für Erzeugungsanlage und Speicher müssen zur tatsächlichen Konfiguration passen.




